AGB GÄSTEFÜHRERVERTRAG
1. Art des Vertrages, anzuwendende Rechtsvorschriften und Gerichtsstand
1.1. Meine Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und mir unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen verbindlich und fair zu regeln. Grundlage einer Buchung und eines Vertrages sind daher immer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit einer Anmeldung bei mir anerkennen und bestätigen.
Sie können die Geschäftsbedingungen an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf gleich ausdrucken.
1.2 Die Durchführung der Gästeführung stellt einen Dienstleistungsvertrag dar. Die Gästeführerin bietet im Rahmen der angebotenen Plattform ihre Dienstleistung an. Durch die Buchung gibt der Auftraggeber (Gast) sein Angebot ab, welches durch die vom Auftragnehmer (Gästeführerin) durchgeführte schriftliche Bestätigung angenommen wird.
1.3 Bestimmt wird die Durchführung des geschlossenen Dienstleistungsvertrags durch die vorliegenden AGB sowie die gesetzlichen Vorschriften (§§ 611 BGB ff.). Die AGB werden, mit Buchung und Bestätigung des Auftrages, durch die Gästeführerin in digitaler Form zur Verfügung gestellt und sind mit Abschluss des Vertrages (Bestätigung durch den Gästeführer) Bestandteil des Dienstleistungsvertrages über die durchzuführende Führung.
1.4 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung, soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, nichts anderes bestimmt ist.
1.5 Klagen gegen den Auftragnehmer können nur am allgemeinen Gerichtsstand erhoben werden. Sofern eine vollständige Bezahlung vor Ort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Führung. Für Klagen der Gästeführerin ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Aufragnehmers maßgeblich. Sofern kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland existiert, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnsitz der Gästeführerin.
2. Vertragsabschluß
2.1 Im Rahmen der angebotenen Plattform offeriert die Gästeführerin ihre Dienstleistung. Durch die Buchung gibt der Gast (Auftraggeber) sein Angebot ab, welches durch die durchgeführte Bestätigung der Gästeführerin (des Auftragnehmers) angenommen wird.
2.2 Den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen bietet der Auftraggeber mit seiner Buchung, die schriftlich oder per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, verbindlich an. Der Auftragnehmer entscheidet über die Annahme des Angebotes. Durch eine Email mit Bestätigung erklärt die Gästeführerin gegenüber dem Gast diese Annahme.
2.3 Die verbindliche Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Durchführung einer Gästeführung mit dem vereinbarten Leistungsangebot wird ausschließlich schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
2.4 „Buchung eines Gruppenauftraggebers“ wird bezeichnet, wenn eine Gruppe von Privatpersonen, eine Institution oder ein Unternehmen eine Stadtführung bucht. Dies können zum Beispiel Schulklassen, Vereine, Reiseveranstalter sein, aber auch Incentiv-Agenturen und Eventagenturen als auch Volkshochschulen. Dieser Gruppenauftraggeber ist alleiniger Auftraggeber und damit Vertragspartner des Gästeführers. Die vereinbarte Vergütung für die Führung ist in diesem Fall bei späterem Rücktritt/Kündigung des Dienstleistungsvertrages vom Gruppenauftraggeber zu tragen. Dieser ist auch dann Schuldner der vereinbarten Vergütung, wenn die Führung durchgeführt wurde und die vereinbarte Vergütung (Honorar) von den Teilnehmenden nicht geleistet wurde.
3. Leistungen
3.1 Die Gästeführerin schuldet die Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung auf den Seiten des Auftragnehmers und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2 Jedoch schuldet die Gästeführerin nicht die höchstpersönliche Leistungserbringung. Sie kann die Führung durch eine andere entsprechend qualifizierte Person auf Basis der in der Leistungsbeschreibung geforderten Thematik durchführen lassen. Auch wenn der Gast sich ausdrücklich die Gästeführerin in Persona gewünscht hat, besteht im Krankheitsfall dieses Recht der Gästeführerin.
3.3 Ausschließlich die Leistungsbeschreibung sowie die schriftlich getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen bestimmen den Umfang der geschuldeten Leistungen. Angaben zur zeitlichen Dauer der Führung sind ca. Angaben und können daher abweichen.
3.4 Die Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Zugang zu öffentlichen Orten wie Kirchen, Denkmälern, Museen etc. besteht. Jedoch kann es – je nach Verfügbarkeit- zu Änderungen wesentlicher Leistungen nach Vertragsabschluss kommen. Die Gästeführerin kann diese Änderungen nicht beeinflussen.
3.5 Andere als die in Ziffer 3.4 genannten Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistung werden nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie schriftlich und im Einverständnis beider Parteien zur Leistungsbeschreibung hinzugefügt werden. Dies muss spätestens drei Werktage (als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind) vor dem vereinbarten Tag der Führung erfolgen.
3.6 Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetrieben, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen sind, sofern sie der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, nicht verbindlich.
4. Verpflichtungen des Gastes, Modalitäten der Gästeführung
4.1 Der Gast oder der Gruppenauftraggeber hat bei der Buchung bzw. spätestens drei Werktage vor der vereinbarten Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der geordneten Durchführung der Gästeführung erfolgen kann. Die Gästeführerin stellt ihrerseits eine Mobilfunknummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung.
4.2 Der Gast oder der Gruppenauftraggeber hat die Führung pünktlich anzutreten. Verzögerungen, die aus einem verspäteten Beginn der Führung entstehen und dem Verantwortungsbereich des Gastes bzw. des Gruppenauftraggebers zuzurechnen sind, berechtigen, wenn eine Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, die Gästeführerin zur Absage der Führung, Objektiv unmöglich ist eine Führung, wenn der Zugang zu den historischen Sehenswürdigkeiten nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist. Unzumutbar ist eine Verschiebung, wenn dadurch Folgeführungen oder private Termine der Gästeführerin nicht eingehalten werden können. Die Gästeführerin ist berechtigt, die Führung entsprechend zeitlich zu verkürzen, sollte sie sich in diesem Fall zur Durchführung der Führung entscheiden.
4.3 Ein funktionierendes Mikrofon und ein Reiseleitersitz sind Voraussetzungen für Führungen, die im Rahmen von Stadtrundfahrten erfolgen.
5. Honorare und Preise
5.1 Mit Bestätigung der Buchung entsteht der Anspruch der Gästeführerin auf Zahlung des vereinbarten Honorars. Dieser Anspruch wird nach Durchführung der Gästeführung fällig.
5.2 Im Falle der schriftlichen Kündigung des Vertrages per E-Mail bis 16:30 Uhr des vierten Werktages, vor dem vereinbarten Termin zur Durchführung der Führung, entfällt der Honoraranspruch der Gästeführerin.
5.3 Im Falle der schriftlichen Kündigung des Vertrages per E-Mail innerhalb von drei Werktagen, vor dem vereinbarten Termin zur Durchführung der Führung, wird der Honoraranspruch der Gästeführerin inklusive aller entstanden Kosten (Vorabauslagen für Eintrittsgelder etc.) zur Zahlung fällig.
5.4 Im Falle einer Absage der Führung durch die Gästeführerin, die auf einem verzögerten Beginn der Führung beruht und vom Gast bzw. Gruppenauftraggeber durch einen verzögerten Antritt zur Führung verursacht wurde, wird der Honoraranspruch der Gästeführerin inklusive aller entstanden Kosten (Vorabauslagen für Eintrittsgelder etc.) zur Zahlung fällig.
5.5 Im Falle des Nichtantritts der Führung durch den Auftraggeber (Gast oder Gruppenauftraggeber) den die Gästeführerin nicht zu vertreten hat, wird der Honoraranspruch der Gästeführerin inklusive aller entstanden Kosten (Vorabauslagen für Eintrittsgelder etc.) zur Zahlung fällig.
6. Versicherungen
Die vereinbarten und Vertragsbestandteil gewordenen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste bzw. Gruppenauftraggeber nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
7. Haftung der Gästeführern
7.1 Für Leistungen, Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit einer Führung entstehen, ist die Gästeführerin nicht haftbar zu machen.
7.2 Eine Haftung der Gästeführerin für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von der Gästeführerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
7.3 Für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Einrichtungen, städtischen oder staatlichen Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, haftet die Gästeführerin nicht. Dies gilt nicht, wenn für die Entstehung des Schadens eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Gästeführerin ursächlich oder mitursächlich war.
8. Geltendmachung und Verjährung
8.1 Alle Ansprüche des Gastes bzw. des Gruppenauftraggebers sind schriftlich geltend zu machen. Ansprüche des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegenüber der Gästeführerin, verjähren in einem Jahr, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes, bzw. des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung.
8.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
8.3 Bei schwebenden Verhandlungen über schriftlich geltend gemachte Ansprüche der Gästeführerin ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast bzw. Auftraggeber oder die Gästeführerin die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.Gerichtsstand
9.1 Gerichtsstand ist bei vollständiger Bezahlung der Führung vor Ort Nürnberg.
9.2 Für Klagen des Gastes bzw. Gruppenauftraggebers ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. Gruppenauftraggebers maßgebend.